Notariat

Rechtsanwalt und Notar
Wenn Sie Fragen zu notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen haben oder einen Termin vereinbaren möchten, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Mitarbeiterin Frau List (Notariatsfachwirtin):
0511 / 606 779 14
Wann ist die Beteiligung eines Notars erforderlich?
Das Gesetz schreibt für die Vornahme bestimmter (Rechts-)Geschäfte die Beteiligung eines Notars zwingend vor; hierzu gehören insbesondere:
- Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen und Grundstücksrechten
- Gesellschaftsrechtliche Beurkundungen wie z.B. Gesellschaftsgründung, Satzungsänderungen, Umwandlungen, Registeranmeldungen
- Beurkundungen von Eheverträgen, Vorsorgevollmachten, Testamenten und Erbverträgen
- Beurkundungen von beurkundungspflichtigen Erklärungen wie z.B. Erbscheinsanträge, Erbschaftsausschlagungen, Erbschaftsauseinandersetzungen sowie Unterhaltsverpflichtungen und Vaterschaftsanerkennungen
- Beglaubigungen von Unterschriften
Kosten
Ein Notar übt ein öffentliches Amt aus. Entsprechend ist er an die Kostenordnung gebunden, welche die Gebühren für die meisten Fallgestaltungen gesetzlich festlegt. Ein Notar darf weder höhere noch niedrigere Gebühren erheben oder vereinbaren.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts und nach dessen Wert. Da wir auf Kostentransparenz viel Wert legen, teilen wir Ihnen auf Anfrage gern die Höhe der Gebühren mit, die bei Ihrem Vorhaben voraussichtlich entstehen werden.
Weitergehende Informationen und Berechnungsbeispiele finden Sie im „Bürgerservice“ der Bundesnotarkammer (http://www.bnotk.de/Buergerservice/Notarkosten/index.php).
Steuerliche Auswirkungen
Häufig sind die Rechtsgeschäfte, die eine Mitwirkung des Notars voraussetzen, auch steuerrechtlich relevant. Da eine fundierte steuerrechtlichen Bewertung Ihres Vorhabens nur vor dem Hintergrund aller Ihrer persönlichen Verhältnissen denkbar ist, dem Notar diese jedoch im Einzelnen nicht bekannt sind, kann und soll die notarielle Beratung die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht ersetzen. Um ungewollte steuerrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen daher, im Zweifelsfall Ihren Steuerberater rechtzeitig anzusprechen; unser Notariat arbeitet mit Ihrem Steuerberater eng zusammen und stimmt – auf Wunsch – mit diesem die rechtliche Ausgestaltung Ihres Vorhabens ab. Sprechen Sie uns hierauf bitte an!
Allgemeine Informationen & Links
Zu Ihrer Information, haben wir nachstehend einige allgemeine Links der Bundesnotarkammer zu den verschiedenen Rechtsgeschäften für Sie zusammengestellt. Diese Hinweise dienen nur einer ersten Orientierung und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen:
Haus-, Wohnungs- & Grundstückskaufvertrag
Allgemeine Informationen zum Immobilienkauf
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Immobilien/index.php
Merkblatt zum Hauskauf
http://www.bnotk.de/_downloads/Hinweise/Hauskauf-Info.pdf
Wichtige Begriffe zum Hauskauf
http://www.bnotk.de/_downloads/Glossare/Glossar_Hauskauf.pdf
Wichtige Begriffe zum Wohnungskauf und Kauf vom Bauträger
http://www.bnotk.de/_downloads/Glossare/Glossar_Wohnungskauf.pdf
Wichtige Begriffe zu Grundschulden und Hypotheken
http://www.bnotk.de/_downloads/Glossare/Glossar_Grundpfandrechte.pdf
Merkblatt zu „Grundschuldzinsen“ der westfälischen Notarkammer
http://www.westfaelische-notarkammer.de/.../merkblatt_kaufpreisfinanzierung.htm
Unternehmen
Allgemeine Informationen
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Unternehmen/index.php
Ehe & Familie
Allgemeine Informationen
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Familie/index.php
Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung
Allgemeine Informationen
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Vollmacht/index.php
Wichtige Begriffe
http://www.bnotk.de/_downloads/Glossare/ZVR-Glossar.pdf
Vererben & Verschenken
Allgemeine Informationen
http://www.bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/index.php
Die Wahl Ihres Notars
Es gilt der Grundsatz der freien Notarwahl: Sie sind nicht daran gebunden, einen (bestimmten) an Ihrem Ort ansässigen Notar aufzusuchen, sondern können den Notar Ihres Vertrauens frei wählen.
Anderes gilt dem Grundsatz nach nur dann, wenn der Notar zu Ihnen ins Unternehmen oder nach Hause kommen soll. Der Notar darf bei „Hausbesuchen“ seinen Amtsbezirk i.d.R. nicht verlassen. Der Amtsbezirk unseres Notars erstreckt sich auf den Amtsgerichtsbezirk Hannover (§ 10 a BNotO), welcher die Städte Hannover, Hemmingen, Laatzen, Langenhagen und Seelze umfasst. Können Sie nicht zu uns ins Büro kommen und befindet sich Ihr Unternehmenssitz oder Ihre Wohnung nicht im Amtsgerichtsbezirk Hannover, sind wir Ihnen gern behilflich, einen Amtskollegen in Ihrer Nähe zu finden.
Verwahrung der Urkunden der früheren Notare Kossmann, Stute und Rotzoll
Notarielle Urkunden werden i.d.R 100 Jahre aufbewahrt. Notar Uwe Leiss verwaltet neben seinen eigenen Urkunden auch die Urkunden seiner Amtsvorgänger Peter Kossmann, Fritz Stute, Dieter Rotzoll und Dr. Friedrich-Wilhelm Rotzoll. Soweit Sie Abschriften oder Ausfertigungen von Urkunden benötigen, welche von uns verwahrt werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit unserem Notariat auf:
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Amtsvorgänger |
Aktenbeginn |
Aktenende |
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Peter Kossmann |
12.10.1971 |
31.12.2005 |
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Fritz Stute |
05.01.1949 |
26.10.1990 |
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Dieter Rotzoll |
05.05.1971 |
27.01.1981 |
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Dr. Friedrich-Wilhelm Rotzoll |
09.09.1946 |
24.09.1976 |







